Wer seine vereinbarte Arbeitszeit überschreitet, macht Überstunden. Ob und wie diese vergütet werden, hängt von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. Werden die Überstunden ausbezahlt, so sind sie - wie anderer Arbeitslohn auch - der Lohnsteuer zu unterwerfen. Wie ist es aber, wenn die Überstunden über einen längeren Zeitraum angesammelt und dann geballt ausbezahlt werden? Wird die Vergütung dann mit dem Regelsteuersatz versteuert oder gilt sie als Arbeitslohn für mehrere Jahre und unterliegt damit dem ermäßigten Steuersatz? Dieser Frage musste sich das Finanzgericht (FG) Münster kürzlich annehmen.
Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer Gehalt zahlen, ist dieses lohnsteuerpflichtig. Es handelt sich hierbei um einen Betrag, den Sie zweifelsfrei auch im Interesse des Arbeitnehmers zahlen: Der Arbeitnehmer möchte für seine Arbeit entlohnt werden und Sie möchten, dass er weiterhin für Sie arbeitet. Wie verhält es sich aber, wenn Sie für Ihren Arbeitnehmer eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen - wenn der Arbeitnehmer diese zwar ohnehin abschließen muss, Sie aber eine höhere Deckungssumme benötigen? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste entscheiden, ob für die Versicherungsbeiträge dann Lohnsteuer anfällt.
Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer absetzen.
Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam, denn von dieser Frage hängt ab, in welcher Höhe er für seine Pendelfahrten zur Arbeit Werbungskosten abziehen oder sein Arbeitgeber steuerfreie Reisekostenerstattungen leisten kann.