Trennungen, ob schmerzhaft, notwendig, gewollt oder geplant, kommen sowohl im Privatleben als auch im Arbeitsleben vor. Vor allem im Arbeitsleben stellt sich die Frage, wie eine solche Trennung steuerlich zu bewerten ist. Und wie so häufig im Steuerrecht lautet die Antwort: Es kommt darauf an.
Ergeht ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN), so kann er jederzeit durch das Finanzamt oder den Steuerpflichtigen geändert werden, und zwar auch nach Ablauf der Einspruchsfrist. Oftmals ergehen Bescheide unter VdN, wenn zum Beispiel die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden und später die tatsächlichen Werte besteuert werden sollen. Was ist allerdings, wenn ein Ergebnis für die Steuererklärung noch nachgereicht werden soll und das Finanzamt den Bescheid ohne VdN erlassen hat? Kann er dann noch nach der Einspruchsfrist geändert werden? Das Finanzgericht München (FG) musste solch einen Fall entscheiden.
Bei einer Erbschaft kann Betriebsvermögen unter gewissen Voraussetzungen begünstigt übertragen werden. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Werts können die Schulden abgezogen werden. Es ist allerdings fraglich, ob passive Rechnungsabgrenzungsposten als Schulden berücksichtigt werden können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Umwandlung von Unternehmen gilt im Steuerrecht als eine der komplexesten Materien. Zwar gibt es zu den ertragsteuerlichen Folgen einer Unternehmensumwandlung ein eigenes Gesetz (das Umwandlungssteuergesetz), allerdings ist dieses recht knapp gehalten. Deshalb hat die Finanzverwaltung am 11.11.2011 ein umfangreiches Anwendungsschreiben erlassen, in dem sie erläutert, wie das Gesetz aus der Sicht des Fiskus zu interpretieren und anzuwenden ist. Dieser sogenannte Umwandlungssteuererlass spielt für den Praktiker eine bedeutende Rolle. Schade ist nur, dass er zwischenzeitlich durch zahlreiche Urteile und Gesetzesänderungen an vielen Stellen überholt ist.