Sie wissen sicherlich, dass krankheitsbedingte Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen darstellen. Und bestimmt haben Sie schon einmal davon gehört, dass sogar der gesamte krankheitsbedingte Umbau eines Hauses steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Doch ganz so einfach ist das nicht, wie kürzlich auch die Eltern einer behinderten Tochter erkennen mussten. Der unstrittig krankheitsbedingte und als außergewöhnliche Belastung anerkannte Umbau des Wohnhauses kostete knapp 166.000 EUR. Wesentlich mehr also, als der Durchschnittsverdiener im Jahr überhaupt verdient. Negative Einkünfte können durch den Ansatz der außergewöhnlichen Belastung nicht geltend gemacht werden. Das Ehepaar beantragte daher eine Aufteilung der außergewöhnlichen Belastung auf mehrere Jahre im Wege einer Billigkeitsmaßnahme.
Dass steuerliche Fristen nicht nur zu Lasten des Steuerbürgers wirken, sondern mitunter auch vom Finanzamt verpasst werden, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Amt seine Revisionsbegründung am letzten Tag der Frist per Fax beim BFH eingereicht hatte. Der 13seitige Schriftsatz ging bei Gericht jedoch nur unvollständig ein. Es fehlten vier Seiten, insbesondere die letzte Seite mit der Unterschrift. Das Originaldokument ging erst einige Tage später (nach Fristablauf) per Post bei Gericht ein. Nachdem der BFH das Amt darauf hingewiesen hatte, dass das unvollständige Fax nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügt und somit nicht fristwahrend war, beantragte das Finanzamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis.
In einer guten Ehe kann man mit seinem Partner über alles reden - nicht nur Paartherapeuten wissen das zu schätzen, auch das Finanzamt freut sich über so viel Offenheit. Denn geht eine Beziehung später in die Brüche, legt der Expartner häufig die steuerlichen Verfehlungen seines früheren Partners offen. So geschehen kürzlich in einem Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem eine Exfrau in einer mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts (FG) als Zeugin belastende Aussagen über ihren Exmann, einen Spielhallengeschäftsführer, gemacht hatte. Das FG hatte letztlich wegen nicht genehmigter Spielgeräte eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen vorgenommen. Problem war, dass die Zeugenaussagen aufgrund einer technischen Panne nicht aufgenommen worden waren, so dass der Vorsitzende Richter und die Beisitzer eigene Gedächtnisprotokolle angefertigt hatten. Die Spielstätten-GmbH sah hierin den Hebel für eine Anfechtung des Urteils und wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH.
Das Erbe unterliegt normalerweise der Erbschaftsteuer. Ausgenommen hiervon sind in der Regel Nachlassverbindlichkeiten. Wann solche vorliegen, war kürzlich Streitpunkt vor dem Finanzgericht Münster (FG). Hier hatte der Erblasser seinem Neffen ein teilweise vermietetes Grundstück zu 1/3 hinterlassen. Die darin verbaute Ölheizung war durch das noch vom Onkel eingekaufte minderwertige Heizöl kaputtgegangen. Eine weitere Erbin beauftragte die Reparatur über insgesamt 11.348 EUR. Unklar war nun, ob die Verpflichtung zur Reparatur bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestand und somit eine Nachlassverbindlichkeit vorlag.