Für Dienstleistungen, die ein Unternehmer innerhalb der EU erbringt, muss er eine sogenannte Zusammenfassende Meldung abgeben. 
Eines der sogenannten Freiberuflerprivilegien besteht in der Erlaubnis, den Gewinn stets durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Schließen sich Freiberufler jedoch zu einer Sozietät zusammen, verlangte die Finanzverwaltung bislang, dass diejenigen Mitunternehmer, die ihre Kanzlei oder Praxis in die Gesellschaft "mitbringen", mindestens für eine juristische Sekunde eine Bilanz aufstellen müssen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) sieht keine verfassungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes in Berlin. Mit Wirkung zum 01.01.2011 hatte das Bundesland die Steuer von 11 % auf 20 % angehoben. Nun hat das FG die Erhöhung schon zum zweiten Mal als rechtmäßig beurteilt und die Bedenken der Kläger zurückgewiesen.
Insbesondere bei Betriebsprüfungen in der Gastronomiebranche setzen die Finanzämter häufig einen sogenannten Zeitreihenvergleich ein. Bei dieser Schätzungsmethode zerlegt der Prüfer die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe in kleine Einheiten (meist Wochenzeiträume) und ermittelt für jede Woche das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen (sogenannter Rohgewinnaufschlagsatz). Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich in einem beliebigen Zehnwochenzeitraum ergibt, auf das gesamte Wirtschaftsjahr übertragen werden kann, so dass dem geprüften Unternehmer häufig erhebliche steuererhöhende Hinzuschätzungen drohen.