In der Ausgabe 10/15 ist uns leider ein Fehler unterlaufen: Die Erhöhung der Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen auf 300 EUR hat es aus der Entwurfsfassung nicht in den finalen Gesetzestext geschafft. Es bleibt also dabei, dass eine vereinfachte Rechnung nur bei Kleinbeträgen bis 150 EUR zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Eine komplette Kehrtwende hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt zu der Frage vollzogen, wann Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Noch im Jahr 2011 hatte das Gericht die Abzugsvoraussetzungen gelockert und entschieden, dass Bürger entsprechende Kosten immer dann abziehen können, wenn die Prozessführung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Diese Rechtsprechungsgrundsätze erleichterten den Kostenabzug in der Praxis erheblich, denn sie brachen mit der bisherigen Regel, nach der Zivilprozesskosten nur bei existenzieller Bedeutung des Prozesses abgezogen werden konnten.
Bislang stand Alleinerziehenden ein Entlastungsbetrag von 1.308 EUR jährlich zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein steuerlich anerkanntes Kind gehörte. Diesen Betrag hat der Gesetzgeber nun rückwirkend zum 01.01.2015 auf 1.908 EUR angehoben und zugleich geregelt, dass sich der Freibetrag für das zweite und jedes weitere Kind noch einmal um jeweils 240 EUR erhöht. Nach der gesetzlichen Neuregelung werden Kinder aber nur berücksichtigt, wenn der alleinerziehende Elternteil die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes gegenüber den Finanzbehörden angegeben hat.