Seit 2012 werden volljährige Kinder nach dem Abschluss ihrer erstmaligen Berufsausbildung oder ihres Erststudiums nur noch dann steuerlich bei den Eltern berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen. Arbeiten sie in größerem Umfang, gehen den Eltern Kindergeld und Kinderfreibeträge verloren.
Bis zum 18. Geburtstag eines Kindes gewährt der Staat Eltern Kindergeld und Kinderfreibeträge, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres können die kindbedingten Vergünstigungen hingegen nur noch bezogen werden, wenn das Kind bestimmte "Verlängerungstatbestände" des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Ein volljähriges Kind wird beispielsweise nur noch in solchen Zeiträumen anerkannt, in denen es für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer höchstens viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und dem (mittlerweile ausgesetzten) gesetzlichen Wehrdienst befindet.
Rückwirkend zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber das Kindergeld um monatlich 4 EUR und ab dem 01.01.2016 um weitere 2 EUR erhöht. Nach der Anhebung ergeben sich folgende Monatsbeträge:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Kosten für die Adoption eines Kindes nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Zwar hatte der VI. Senat des BFH in einem Vorlagebeschluss aus 2013 die Absicht bekundet, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und kinderlosen Ehepaaren künftig einen Abzug von Adoptionskosten zuzugestehen, wenn sie eine künstliche Befruchtung aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ablehnen. In einem neuen Urteil aus 2015 hat der Senat jedoch eine Kehrtwende gemacht und das bisherige Abzugsverbot bestätigt, so dass Adoptiveltern steuerlich weiterhin leer ausgehen.