Kaum ein anderes Thema hat die Baubranche in letzter Zeit so bewegt wie der Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Für Leistungen zwischen zwei in der Branche tätigen Unternehmen gilt danach die Ausnahme, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies nicht für alle Branchenvertreter gilt: Vor allem bei Bauträgern als Leistungsempfängern findet seither kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft mehr statt.