Der Bund darf eine Luftverkehrsteuer erheben. Mit dieser Entscheidung hat jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mehrere Klagen von Fluggesellschaften gegen die Abgabe abgewiesen, die von den Airlines als verfassungswidrig empfunden wird.
Eine Telefonüberwachung kann brisante Dinge zutage fördern, die mitunter auch für die Finanzbehörden von Interesse sein können. Mit der Frage, innerhalb welcher Grenzen solche Erkenntnisse steuerlich verwertet werden dürfen, hat sich vor kurzem der Bundesfinanzhof (BFH) befasst.
Zur Wahrung der einmonatigen Einspruchsfrist genügt es bereits, wenn Steuerzahler einen Einspruch zunächst komplett ohne Begründung einlegen. Der angefochtene Steuerbescheid wird dadurch erst einmal offengehalten, so dass die Begründung auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgereicht (oder erweitert) werden kann. Ist die nachgeschobene Begründung jedoch als eigenständiger Einspruch zu werten, weil sie sich zum Beispiel gegen einen völlig anderen Bescheid richtet, ist sie unzulässig, sofern sie nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt eingeht. Einen solchen Fall hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) angenommen.
Wenn Sie eine Person bis zu ihrem Tode unentgeltlich pflegen und dafür mit einer Erbschaft bedacht werden, steht Ihnen ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag von bis zu 20.000 EUR zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden darf und diese konkretisiert: