Der durch eine vom Insolvenzverwalter freigegebene Tätigkeit erworbene Einkommensteuererstattungsanspruch fällt nicht in die Insolvenzmasse. Diese Feststellung des Finanzgerichts Münster (FG) hat zur Folge, dass ein Einkommensteuererstattungsanspruch vom Finanzamt mit vorinsolvenzrechtlichen Steuerschulden verrechnet werden kann. Sollte also über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt werden, können Sie weiterhin selbständig tätig sein, wenn der Insolvenzverwalter diese Tätigkeit  freigegeben hat.
Der Fiskus erhebt bei Unternehmern, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR und im vorangegangenen 17.500 EUR nicht überschritten haben, keine Umsatzsteuer. Diese sogenannten Kleinunternehmer haben aber zugleich auch kein Recht zum Vorsteuerabzug und dürfen in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Täten sie dies doch, entstünde im Umsatzsteuersystem ein Ungleichgewicht: Der Rechnungsaussteller würde die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abführen, der Rechnungsempfänger wiederum könnte aus der Rechnung trotzdem Vorsteuer abziehen. Um diesem Missverhältnis entgegenzuwirken, ist gesetzlich geregelt, dass Kleinunternehmer die in ihren Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schulden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen sie die Steuer auch dann an das Finanzamt abführen, wenn sie die Umsatzsteuer in einer sogenannten Kleinbetragsrechnung zwar nicht als Betrag gesondert ausgewiesen, jedoch einen Rechnungsbruttobetrag und einen Umsatzsteuersatz angegeben haben.
Würden Sie für 9,79 EUR eine Klage bis zum Bundesfinanzhof (BFH) führen? In einem kürzlich entschiedenen Fall musste das höchste deutsche Finanzgericht über genau diesen Betrag entscheiden. Ein Steuerberater hatte eine Umsatzsteuererklärung in Höhe von 2.073 EUR für das Jahr 2009 abgegeben. Gegenüber der eigentlich richtigen Steuer (2.082,79 EUR) hatte er 9,79 EUR abgezogen. Das Finanzamt erhöhte jedoch wegen einen Vorzeichenfehlers die Steuer von 2.082,79 EUR um 9,79 EUR. Es setzte somit einen Betrag von 2.092,58 EUR fest.
So oder so ähnlich könnte die Frage vereinfacht ausgedrückt in einem Verfahren aus Rumänien vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg lauten. Dort schlossen zwei Vertragsparteien mehrere Kaufverträge. Bei Vertragsabschluss trafen sie keine Regelung über die Umsatzsteuer. Im Rahmen von Steuerprüfungen stellte die Steuerbehörde jedoch fest, dass für die vereinbarten Leistungen Umsatzsteuer geschuldet wird. Sie schlug daher die Umsatzsteuer auf den vereinbarten Kaufpreis auf.