Aufsichtsratsvergütungen müssen in der Regel als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuert werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) weist in einer aktuellen Verfügung aber darauf hin, dass die Vergütung als Arbeitslohn qualifiziert werden muss, wenn die Aufsichtsratsfunktion in einem engen ursächlichen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Haupttätigkeit steht (= nichtselbständige Einkünfte aus der Haupttätigkeit). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Empfänger seine Aufsichtsratsvergütung vollständig oder teilweise an seinen Arbeitgeber abführen muss; diese Abführungsverpflichtung kann sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen (z.B. beamtenrechtlichen Regelungen) ergeben. Die Abführung der Aufsichtsratsvergütung an den Arbeitgeber führt beim Empfänger zu negativem Arbeitslohn.
Die Finanzämter dürfen bei Ihrem Betrieb auch mehr als drei Steuerjahre prüfen, wenn sie erhebliche Mehreinnahmen erwarten oder sogar der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Verfahren entschieden, in dem die Prüfung eines Restaurants sogar für einen Zeitraum von elf Jahren als zulässig angesehen wurde.
Im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gilt das sogenannte Zufluss-/Abflussprinzip. Im Zuge der Gewinnermittlung erfolgt also eine Gegenüberstellung von erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und geleisteten Betriebsausgaben (Abflussprinzip).
Ab dem 01.02.2014 sollten neue Regeln für Überweisungen innerhalb der EU gelten. Doch nun hat die EU-Kommission entschieden, den Übergangszeitraum für die Umstellung auf das SEPA-Zahlungssystem um sechs Monate zu verlängern. Denn die Umstellungsrate bei den Unternehmen, die primär von der Neuerung betroffen sind, sei noch nicht hoch genug, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.