Für die Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw wird im Rahmen der 1-%-Regelung nach dem Beweis des ersten Anscheins zunächst vermutet, dass tatsächlich eine Privatnutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat. Die bloße Behauptung, dass Privatfahrten ausschließlich mit nicht betrieblichen Fahrzeugen durchgeführt würden, reicht grundsätzlich nicht aus. Dem Steuerpflichtigen wird jedoch einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster zufolge die Möglichkeit eingeräumt, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, wenn ihm im Privatvermögen gehaltene weitere Fahrzeuge zur Verfügung standen, die dem betrieblichen Pkw in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.
Der Verbrauch elektrischen Stroms unterliegt in Deutschland einer Stromsteuer von regulär 2,05 Cent pro Kilowattstunde; Unternehmen des produzierenden Gewerbes können jedoch Steuervergünstigungen nutzen. Ob diese Privilegien auch für Strommengen gelten, die an (selbst nicht begünstigte) Subunternehmer weitergereicht werden, hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall aus dem Jahr 2006 untersucht.
Unter einer Mindestbesteuerung ist die vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Streckung eines Verlustvortrags zu verstehen. Dabei dürfen bis zu 1 Mio. EUR unbeschränkt und darüber hinaus nur 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gewinns mit Verlustvorträgen verrechnet werden.
Grundsätzlich gilt als Schenkung auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang seines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Beteiligten oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass keine Schenkungsteuer anfällt, wenn ein Gesellschafter unter Auszahlung nur des Nennbetrags seines Geschäftsanteils aus einer Kapitalgesellschaft ausscheidet, die nach dem sogenannten Managermodell organisiert ist.