Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind Arbeitslohn und damit in der Regel lohnsteuerpflichtig, wenn sie als Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft anzusehen sind. Haben Leistungen hingegen keinen Entlohnungscharakter, weil der Arbeitgeber sie überwiegend im eigenbetrieblichem Interesse erbringt, dürfen sie nicht als Arbeitsentgelt angesetzt werden.
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Entlassungsentschädigung erhalten, dürfen Sie diesen Betrag mit einem ermäßigten Steuersatz versteuern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun erklärt, unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter die Steuerbegünstigung gewähren. Gegenüber den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen aus 2004 und 2011 ergeben sich insbesondere folgende Neuerungen:
Jedes Jahr zum Jahresende aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die für Auslandsdienstreisen gelten. Nun hat das BMF auch die ab 2014 geltenden Pauschalen bekanntgegeben. Änderungen ergeben sich für insgesamt 36 Länder, darunter Ägypten, Iran, Kuba, Polen, Spanien, Südafrika, Türkei, USA und Vietnam.
Erhalten Sie nach Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung, wird diese unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert. Wichtig ist, dass bei Ihnen eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Das ist der Fall, wenn Sie im Jahr der Abfindung insgesamt mehr vereinnahmt haben, als sie bei Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten hätten. Bei den Einkünften sind auch Lohnersatzleistungen einzubeziehen, wie das Finanzgericht Sachsen (FG) unlängst entschieden hat.