In der EU gelten für alle Mitgliedstaaten einheitliche Rahmenbedingungen, was die Mehrwert- bzw. Umsatzbesteuerung anbelangt. Diesbezüglich sind die Steuersysteme der EU-Staaten aufeinander abgestimmt. Die Vereinheitlichung geht allerdings nicht so weit, dass eine Entscheidung der Steuerbehörde des einen Landes für das Finanzamt des anderen bindend wäre. Dies hat jedenfalls der Bundesfinanzhof entschieden.
Ausgeraubt zu werden ist ohne Frage ein fürchterliches Erlebnis. Stellen Sie sich jedoch einmal vor, Sie müssten danach auch noch für die verlorene Ware Zoll und Umsatzsteuer zahlen! Genau dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden.
Es ist der Alptraum eines jeden Unternehmers: Die gesamte Buchführung einschließlich der Eingangsrechnungen wird vernichtet! Mit der Frage, was dann passiert, hat sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) kürzlich beschäftigt.
Als Unternehmer sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, sobald Ihr Auftragnehmer die entsprechende Lieferung oder Leistung ausgeführt hat und Sie eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten haben. Dieser reguläre Vorsteuerabzug kommt auch bei Teilleistungen wie beispielsweise Mietzahlungen in Betracht. Sofern Ihr Auftragnehmer dagegen die Leistung noch nicht erbracht hat und Sie eine Anzahlung geleistet haben, können Sie gegebenenfalls einen vorgezogenen Vorsteuerabzug vornehmen. Dieser ist bereits möglich, wenn Ihnen eine (Abschlags-)Rechnung vorliegt und Sie die Zahlung geleistet haben.