Naturgemäß streiten sich die Finanzverwaltungen gerne darüber, wo eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Gerade bei Dienstleistungen ist die Frage nach dem Ort der Besteuerung nicht immer leicht zu klären.
In der EU gelten für alle Mitgliedstaaten einheitliche Rahmenbedingungen, was die Mehrwert- bzw. Umsatzbesteuerung anbelangt. Diesbezüglich sind die Steuersysteme der EU-Staaten aufeinander abgestimmt. Die Vereinheitlichung geht allerdings nicht so weit, dass eine Entscheidung der Steuerbehörde des einen Landes für das Finanzamt des anderen bindend wäre. Dies hat jedenfalls der Bundesfinanzhof entschieden.
Es ist der Alptraum eines jeden Unternehmers: Die gesamte Buchführung einschließlich der Eingangsrechnungen wird vernichtet! Mit der Frage, was dann passiert, hat sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) kürzlich beschäftigt.
Verkaufen Sie als deutscher Unternehmer Waren ins EU-Ausland, ist dieser Vorgang als innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Das gilt allerdings nur, wenn der Empfänger ebenfalls Unternehmer ist und die Waren für sein Unternehmen gekauft hat. Zudem müssen Sie gegenüber dem Fiskus nachweisen, dass die gelieferte Ware auch tatsächlich aus Deutschland in das andere EU-Land "gelangt" ist.