Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze wurde entwickelt, um steuerfreie Erträge aus der privaten Vermögensverwaltung von steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb abzugrenzen. Sie besagt, dass ein gewerblicher Grundstückshandel - und keine private Vermögensverwaltung mehr - vorliegt, wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung wieder verkauft. Die Veräußerungsgewinne führen dann zu gewerblichen Einkünften.
Sofern Sie als Gesellschafter Einwendungen gegen den Steuerbescheid der Gesellschaft vorbringen möchten, können Sie diese nur in einem Verfahren gegen den Grundlagenbescheid geltend machen. Den Rechtsbehelf müssen Sie in der Regel also gegen den gesonderten Feststellungsbescheid über die Einkünfte der Gemeinschaft einlegen. Die Daten, die Sie betreffen, wandern aus diesem nämlich automatisch in Ihren persönlichen Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid - auch wenn sie falsch sind.
In bestimmten Sonderfällen unterliegen Kapitalerträge nicht dem Abgeltungsteuersatz, sondern werden in die normale Einkommensteuerveranlagung einbezogen. Das hat zwei Nachteile:
Einnahmen aus dem Verkauf von privat gehaltenen Anteilen eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft - etwa einer GmbH - sind nur dann als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig, wenn der Gesellschafter zu mindestens 1 % am Unternehmen beteiligt war. Im Fall einer solchen "wesentlichen Beteiligung" werden die Gewinne zu 60 % steuerlich erfasst und bleiben zu 40 % steuerfrei. Dieses sogenannte Teileinkünfteverfahren gilt auch im Verlustfall, so dass sich das Minus dann nur zu 60 % steuerlich auswirkt, also mit anderen Einkünften verrechenbar ist.