Aufgrund der strikten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen Käufer immer häufiger sowohl für den Grund und Boden als auch für das darauf errichtete Gebäude Grunderwerbsteuer bezahlen: Die Steuer fällt also auf den gesamten Kaufpreis des schlüsselfertigen Objekts an. Je nach Bundesland liegt der Steuersatz zwischen 3,5 % (z.B. Bayern) und 5,5 % (z.B. im Saarland).
Sofern Sie Gesellschafter einer Personengesellschaft sind, zu dessen Vermögen inländische Grundstücke zählen, sollten Sie die grunderwerbsteuerlichen Folgen eines umfassenden Gesellschafterwechsels kennen: Ändert sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, liegt ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang vor, so dass Grunderwerbsteuer zu zahlen ist. Der Steuersatz variiert je nach Bundesland zwischen 4,5 und 5,5 %.
Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Von dieser Grundregel sieht das Umsatzsteuergesetz jedoch einige Ausnahmen vor, in denen der Leistungsempfänger steuerpflichtig ist.
Treten mehrere Personen die Erbschaft eines Verstorbenen an, so bilden sie zusammen eine Erbengemeinschaft. Da jeder Miterbe aber häufig eigene Wege mit dem geerbten Vermögen gehen will, wird die Gemeinschaft meist recht zeitnah durch die sogenannte Erbauseinandersetzung aufgelöst, bei der das geerbte Vermögen untereinander aufgeteilt wird. Die dabei anfallenden Kosten können nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerlich abgezogen werden.