Unternehmer können Vorsteuerbeträge nur abziehen, wenn die zugrundeliegende Leistung für Zwecke ihres Unternehmens (= für ihre wirtschaftliche Tätigkeit) erbracht wurde. Ob diese Voraussetzung bei Vorsteuerbeträgen aus Strafverteidigungskosten erfüllt ist, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.
Eine ertragsteuerliche Organschaft (bei Körperschaft- und Gewerbesteuer) hat viele Vorteile. So können zum Beispiel Verluste einer Tochter(kapital)gesellschaft uneingeschränkt mit Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnet werden. Um das zu erreichen, müssen jedoch hohe formelle Anforderungen erfüllt werden. Unter anderem ist ein Ergebnisabführungsvertrag erforderlich, in dem sich zum Beispiel die Tochtergesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn vollständig an das Mutterunternehmen abzuführen.
Die GmbH ist im mittelständischen Bereich aufgrund der zahlreichen zivil- und steuerrechtlichen Vorteile eine der am häufigsten vorkommenden Gesellschaftsformen. Doch oftmals werden Unternehmen nicht schon als GmbH gegründet, vielmehr starten viele als Einzelunternehmen, weil diese aus rechtlicher Sicht wesentlich unkomplizierter zu handhaben sind.
Hat ein Mutterunternehmen eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft eingerichtet, kann es zum Beispiel eigene Gewinne mit Verlusten des Tochterunternehmens verrechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich bei dem Tochterunternehmen um eine Kapitalgesellschaft handelt und zwischen Mutter- und Tochterunternehmen ein sogenannter "Ergebnisabführungsvertrag" geschlossen wird.