Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Zuwendungen und Geschenken an Geschäftspartner und Mitarbeiter die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % an den Fiskus zu zahlen. Dann können sie pro Person und Jahr bis zu 10.000 EUR für Zuwendungen ausgeben. Für den Beschenkten hat das den Vorteil, dass er für das Geschenk keine Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn versteuern muss. Auch die Wertgrenze von 35 EUR spielt dann keine Rolle mehr. Die Pauschalierung muss einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ausgeübt und die Zuwendungen an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Wenn Sie sich als Arbeitnehmer für eine Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, durchlaufen Sie zwei gleich lange Phasen:
Bisher galt die Regel, dass ein Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber für Privatfahrten überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich für solche Fahrten nutzt. Dieser sogenannte Anscheinsbeweis berechtigte das Finanzamt, einen (lohn)steuerlichen Vorteil für die private Pkw-Nutzung anzusetzen - häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung. Der Arbeitnehmer konnte diesen Anscheinsbeweis jedoch durch einen Gegenbeweis entkräften - er hatte also die Möglichkeit, eine unterbliebene Privatnutzung des Dienstwagens zu beweisen und so den Ansatz eines steuererhöhenden Nutzungsvorteils abzuwenden. Dies gelang ihm in der Vergangenheit, indem er beispielsweise auf einen gleichwertigen Pkw im Privatvermögen verwies, mit dem er seine privaten Fahrten erledigte.
Arbeitnehmer, die einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen eine Familienheimfahrt pro Woche als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt gewährt für diese Fahrten die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Sofern der Arbeitnehmer für die Heimfahrten aber steuerfreie Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge (z.B. Freifahrten des Arbeitgebers) erhalten hat, mindern diese Gelder die abzugsfähigen Werbungskosten.