Als Erbe können Sie unter anderem die folgenden Kosten als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb (= Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer) abziehen:
Entfällt der Gewinn aus einer Immobilienveräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist auf Wertsteigerungen, die nach alter Rechtslage (bis zum 31.03.1999) steuerfrei hätten realisiert werden können, so bleiben diese Gewinnanteile auch weiterhin steuerfrei. Das gilt auch für denjenigen Teil des Veräußerungsgewinns, der daraus resultiert, dass der Verkäufer (Sonder-)Abschreibungen bis zum 31.03.1999 in Anspruch genommen hat.
Fallen beim Verkauf Ihrer Immobilie Maklergebühren an, können Sie diese als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG), wenn und soweit Sie mit dem Verkaufserlös ein Darlehen tilgen, das Sie zur Finanzierung anderer Mietobjekte aufgenommen haben.
Für Handwerkerleistungen, die in Privathaushalten erbracht werden, kann eine Steuerermäßigung beansprucht werden. Diese Ermäßigung gilt nur für die Lohnkosten in der Handwerkerrechnung bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Sie beträgt zurzeit jährlich 20 % der Lohnaufwendungen, jedoch maximal 1.200 EUR.