Der Mehraufwand, der Eltern für den Unterhalt eines zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, wird derzeit in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt. Mit diesem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) verpuffen die Hoffnungen vieler Eltern, die ihren Aufwand für Unterkunft, Fahrten und Verpflegung ihres Kindes deutlich stärker von der Steuer absetzen wollen. Es bleibt also beim Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR pro Jahr.
Unlängst hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten zugunsten der Steuerzahler aufgegeben. Nach seinem Grundsatzurteil können gerichtlich streitende Bürger die Aufwendungen, die ihnen durch den Zivilprozess entstehen, unabhängig vom Sachverhalt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen, wenn der Prozess
Die steuerliche Absetzbarkeit bestimmter Kosten kann die mit diesen verbundenen Leiden zumindest teilweise lindern. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg (OFD) hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer abgesetzt werden kann.
Die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts, den man in einem Scheidungsfolgenverfahren beauftragt, und der Reisen, die mit diesem Verfahren zusammenhängen, sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Das gilt nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG), soweit man sich dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum zu stellen hat und die Höhe der Kosten nach landestypischen Gesichtspunkten angemessen ist. Dann können die mit der Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts-, Neben- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden, so etwa die Aufwendungen